Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) beschreibt Personalleasing als "Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an Dritte". Als Überlasser bezeichnet das Gesetz Personen, die Arbeitskräfte für den Einsatz in anderen Unternehmen vertraglich verpflichten. Ein Beschäftiger ist, wer die Arbeitskräfte eines Überlassers in seinem Betrieb einsetzt. Zu den Arbeitskräften zählen Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen (§2 Abs. 1 AÜG).
Der Beschäftiger haftet gemäß § 14 AÜG als Bürge für Entgeltansprüche, die der überlassenen Arbeitskraft für die Arbeit in seinem Betrieb zustehen, sowie für die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Hat das Unternehmen bereits seine Verpflichtungen gegenüber der Leihfirma erfüllt, haftet er nur als Ausfallsbürge. Geht der Überlasser in die Insolvenz, entfällt die Haftung des Beschäftigers als Bürge, wenn die überlassene Arbeitskraft Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn durch das Insolvenzgeld die Ansprüche des Arbeitnehmers tatsächlich gedeckt werden. Andernfalls muss der Beschäftigerbetrieb einspringen.
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) können Sie hier downloaden
Um die Unbedenklichkeit unserer Arbeit zu beweisen stehen hier diverse Unbedenklichkeitsbescheinigungen zum freien Download zur Verfügung. Diese werden uns dank unserer tadellosen Arbeit jedes Monat neu vom Finanzamt und den Gebietskrankenkassen zur Verfügung gestellt.
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UBB_Finanzamt.pdf (48.9 KB) | 27.08.2010 |
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UBB_GKK_Wien.pdf (59.6 KB) | 27.08.2010 |
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UBB_GKK_Niederoesterreich.pdf (66.5 KB) | 27.08.2010 |
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UBB_GKK_Oberoesterreich.pdf (58.4 KB) | 27.08.2010 |
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UBB_GKK_Steiermark.pdf (73.9 KB) | 27.08.2010 |
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UBB_GKK_Salzburg.pdf (54.8 KB) | 27.08.2010 |
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UBB_GKK_Kaernten.pdf (58.4 KB) | 27.08.2010 |
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ANKOE.pdf (61.0 KB) | 29.10.2009 |
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HFU_Gesamtliste.pdf (35.6 KB) | 26.08.2009 |
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UBB_Stadtkasse_2010.pdf (24.5 KB) | 05.03.2010 |
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